Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Grundlagen des Rechts

 

Prof. Dr. Alexander Hellgardt, LL.M. (Harvard)

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Neuerscheinung: Vertragsbedingung und Schadensersatz bei Verträgen über "smarte Sachen"

Seit 2022 enthält das BGB besondere Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn Verbraucher Verträge schließen, die herkömmliche Sachen und digitale Produkte verbinden. Ein zentraler Anwendungsbereich ist § 327a Abs. 2 BGB, der Verträge über Sachen regelt, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind ("smarte Sachen"). Beispiele sind Autos mit Multimedia- und Navigationssystemen, Smart Home-Elemente und vieles mehr. Zeigt sich hier ein Mangel des digitalen Produkts oder wird dieses gar nicht bereit gestellt, kann der Verbraucher nur den Vertragsteil über das digitale Produkt beenden. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist eine Lösung vom gesamten Vertrag möglich. In einem aktuellen Aufsatz untersuchen Prof. Alexander Hellgardt und David Roth, wann der Verbraucher den gesamten Vertrag beenden kann (Vertragsbeendigung und Schadensersatz statt der Leistung bei Verträgen über smarte Sachen, NJW 2025, 2201-2207). Dabei geht es insbesondere darum, die neuen Regelungen harmonisch in das existierende Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht einzufügen und Friktionen zu vermeiden. Dazu wird ein eigener Lösungsvorschlag auf Grundlage des geltenden Rechts entwickelt.

Neuerscheinung: Staatliches Unterlassen und privatrechtliche Haftung

In Zeiten einer expandierenden staatlichen Verantwortung verändert sich auch das Verhältnis von staatlicher und privater Aufgabenwahrnehmung. In einem aktuellen Beitrag für einen Sammelband (Privatrechtliche Haftung unter höherrangigen Einwirkungen, in: L. O’Hara/T. Grosse-Wilde (Hrsg.), Der Staat, der handeln muss – Zurechnung bei staatlichem Unterlassen in einer Epoche expandierender Verantwortungen, Mohr Siebeck, Tübingen 2025, S. 155-180) untersucht Prof. Hellgardt das Verhältnis von staatlicher und privater Verantwortung für die Verwirklichung von höherrangigen Regelungsaufträgen. Solche Regelungsaufträge können sich aus dem Völker- und Unionsrecht, aber auch aus dem Verfassungsrecht ergeben. Primär ist der Staat in Gestalt des Gesetzgebers in der Verantwortung, solche Regelungsaufträge umzusetzen. Nur in Ausnahmefällen kann es zu einer direkten Verantwortlichkeit Privater kommen. Eine solche realisiert sich in Form einer mittelbaren Drittwirkung des höherrangigen Regelungsauftrags. In Betracht kommt aber auch eine Staatshaftung für die unterlassene Umsetzung von Regelungsaufträgen.

Neuerscheinung: Regulierung mittels dispositiven Rechts

Dispositives Recht ist nicht zwingend, sondern kann von den Parteien abbedungen werden. In dem nun erschienen Band mit den Beiträgen einer im Jahr 2023 in Oxford veranstalteten Tagung untersucht Prof. Hellgardt, wie dispositives Recht zu Regulierungszwecken eingesetzt werden kann (Regulation by Means of Default Rules, in: B. Häcker/J. Ungerer (Hrsg.), Default Rules in Private Law, Hart, Oxford 2025, pp. 23-38). Einerseits kann die Schwierigkeit, dispositives Recht abzubedingen, als Regulierungsinstrument fruchtbar gemacht werden. Dispositive Regeln weisen eine erhebliche Beharrungskraft ("stickiness") auf, die vom Gesetzgeber genutzt werden kann. Aber auch der Inhalt von dispositivem Recht kann als Regulierungsinstrument wirken. Dies ist einmal mittels der expressiven Wirkung der Fall, indem die Parteien in der gesetzlichen Regelung eine Wertentscheidung sehen, die sie nicht einfach aufgeben wollen. Vor allen Dingen spielt aber die Leitbild-Funktion des dispositiven Rechts eine wichtige Rolle, sowohl für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch bei der Kontrolle individualvertraglicher Vereinbarungen.

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