September 2022

 

Am 22.5.2022 trat bereits das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in Kraft, wodurch unter anderem die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung und Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Krisenfall eingeführt wurde (s. hierzu Kment, NJW 2022, 2302). Nun beschloss der Bundestag kurz darauf am 7.7.2022 erneut eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Prof. Martin Kment erklärt und bewertet die neuen Instrumente. Dabei geht er im Detail auf Kapitalmaßnahmen nach § 17 a EnSiG, Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten nach § 24 EnSiG, die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG, die Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten nach § 27 EnSiG, Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 EnSiG und präventive Maßnahmen zur Vermeidungeines Krisenfalls nach § 30 EnSiG ein. Die Analyse legt ein erhebliches Manko im Rahmen der „Gasumlage“ offen. Die aktuell noch fehlende gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Preiserhöhung an die Endkunden ist jedoch keine unüberwindbare Hürde. Das Regelungsdefizit kann durch eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung noch behoben werden.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei Kment, Erneute Änderung des Energiesicherungsgesetzes – Erweiterung des Instrumentkastens für den Krisenfall. Die Bearbeitung wird in Kürze in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2022 erscheinen.

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