Prof. Dr. Matthias Rossi
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre
Prof. Dr. Matthias Rossi
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An meinem Lehrstuhl sind immer wieder Stellen als
studentische Hilfskraft (m/w/d)
zu besetzen. Einstellungsvoraussetzungen sind überdurchschnittliche Noten, wissenschaftliche Neugier und ein besonderes Interesse an öffentlich-rechtlichen Fragestellungen.
Bewerben Sie sich gerne jederzeit mit aussagekräftigen Unterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse und Nachweise über sonstige Tätigkeiten) per eMail.
Aktuelle Publikationen und Aktivitäten
11. Januar 2025
Anmerkung zur Wahlrechtsentscheidung des BVerfG vom 30. Juli 2024
Im Heft 1 des 80. Jahrgangs der Juristenzeitung ist eine Anmerkung von Prof. Rossi zur Entscheidung des BVerfG über die jüngste Wahlrechtsreform erschienen. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass der Wahlgesetzgeber ausschließlich an die Verfassung, nicht hingegen an seine früheren Entscheidungen gebunden ist. Dementsprechend kann er Modifizierungen bei der Sitzzuteilung vornehmen und etwa die Sitzzuteilung von Wahlkreismandaten nur in den Grenzen einer sich nach dem Zweitstimmenergebnis ergebenden Sitzzahl anordnen. Er wartungsgemäß hat allerdings die auf den letzten Metern der Reform unklug vorgenommene Streichung der Grundmandatsklausel die Fünf-Prozent-Sperrklausel in die Verfassungswidrigkeit geführt, als deren Korrektiv sie fungiert hat.
Prof. Rossi begrüßt die Entscheidung, mit der die Wandelbarkeit des Wahlrechts ermöglicht werde. Sie respektiere den behutsamen Systemwechsel, den der Gesetzgeber vollzogen und der auch zu einer Befreiung des BVerfG von seiner eigenen Rechtsprechung geführt habe. In allen Punkten bringe sie die politische Wirklichkeit, den politischen Willen und die verfassungsrechtlichen Anforderungen in stimmiger und vor allem in verfassungskonformer Weise in Deckung. Dass die CDU und CSU für die nächste Legislaturperiode wenn auch nicht zwingend die Restauration des alten Wahlrechts, so doch die abermalige Änderung des BWahlG angekündigt haben, hält er für einen Fehler, weil mit dem alten Recht auch die früheren verfassungsrechtlichen Fesseln wieder Bedeutung erlangten.
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