Erforderliche Publikations- und Lehrleistung während des Habilitationsverfahrens

  • Mit Beschluss des Fakultätsrats zur Annahme als Habilitandin bzw. Habilitand beginnt das Habilitationsverfahren. Die Habilitandin/der Habilitand erhält dazu einen Bescheid durch die Dekanin/ den Dekan.

 

Geforderte Leistungen während des Habilitationsverfahrens:
Lehrleistungen:

 

  • Nach der Annahme als Habilitandin/Habilitand müssen in der Regel durchschnittlich 4 Semesterwochenstunden (60 Unterrichtseinheiten pro Semester) über die gesamte Dauer des Habilitationsverfahrens nachgewiesen werden.
  • Die Lehrleistung kann in allen curricularen Lehrveranstaltungen des Fachgebiets erbracht werden. Die Leistungen in der Lehre werden von der Studiendekanin/vom Studiendekan bestätigt. Das Fachmentorat erstellt einen Lehrbericht, wobei in sinngemäßer Anwendung des Art. 7 (3) Satz 1 BayHIG Studierende in die Bewertung einzubeziehen sind.
  • In begründeten Einzelfällen, in denen keine ausreichende curriculare Lehre erbracht werden kann, soll die Studiendekanin/der Studiendekan früh eingebunden werden, um mit der Habilitandin/dem Habilitanden Vorschläge für extracurriculare Lehre oder ein vergleichbares Engagement (z.B. Modulkoordination) abzustimmen.
  • Nachweis der hochschul-/medizindidaktischen Qualifikationen: Es gelten die bayernweit konsentierten Bestimmungen für den Erwerb des Zertifikats Medizindidaktik der Bayerischen Universitäten auf dem Niveau der Grundstufe (60 Arbeitseinheiten) (www.kompetenznetz.org) und ggf. zusätzliche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung geltende Bestimmungen. Die medizindidaktischen Qualifizierungsangebote der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg sind einsehbar unter https://www.uni-augsburg.de/de/fakultaet/med/fakultaet/demeda/medizindidaktik/. Darüber hinaus können auch Angebote anderer Medizinischer Fakultäten und Hochschulen vorgelegt und ihre Äquivalenz geprüft werden. Die Prüfung erfolgt durch die Studiendekanin/ den Studiendekan.

 

Wissenschaftlichen Leistungen

Im Laufe des Habilitationsverfahrens sind durch Publikationen in internationalen Journalen mit Peer Review die wissenschaftlichen Leistungen zu dokumentieren. Folgende Forschungsleistungen sollen erbracht werden:

  1. In der Regel sollen im Rahmen der Habilitation insgesamt mindestens 12 Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt des Habilitationsantrags (Eingang Antrag auf Annahme als Habilitandin/ Habilitand) sollen davon 4 Publikationen, davon 2 als Erst- oder Letztautor erbracht worden sein.
  2. Von den insgesamt 12 Publikationen sollen mindestens 7 Originalpublikationen in der Rolle als Erst- oder Letztautorin/Erst- oder Letztautor verfasst worden sein.
  3. Die überwiegende Anzahl der Publikationen soll in englischer Sprache verfasst sein.
  4. Mindestens fünf der Originalpublikationen müssen einem gemeinsamen Themenbereich zuzuordnen sein.
  5. In der Regel sollen nicht mehr als zwei Publikationen mit geteilten Erst- und/oder Letztautorenschaften für die Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen des Habilitations-verfahrens herangezogen werden. Bei geteilten Autorenschaften muss der eigene Beitrag/ die eigene Leistung an der Publikation detailliert dargestellt werden.
  6. Übersichtsartikel (Reviews) zählen in der Regel nicht, können aber bei Publikation einer hochkarätigen Zeitschrift in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Mehr als ein Review sollte nicht in die unter 1. genannten Publikationen gezählt werden.
  7. Publikationen, die bereits zum Erwerb eines eigenen anderen akademischen Grades (wie z.B. M.Sc., Dissertation, Ph.D. etc.) verwendet wurden, können für die Publikationsleistung im Rahmen des Habilitationsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

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