Promotion
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FAQs
Institutionell die Fakultät, formal deren Promotionsausschuss und praktisch die Fakultätsverwaltung.
Die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auf der Grundlage der Allgemeinen Promotionsordnung (APromO) der Universität Augsburg, ergänzt um die Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät (PromOPhilSoz).
Eine Promotion an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät setzt die Betreuung eines Dissertationsvorhabens durch eine mitwirkungsberechtigte Person der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg voraus (§ 2 PromOPhilSoz). Mit ihr ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen (§ 4 PromOPhilSoz). Der Ständige Promotionsausschuss stellt eine Vorlage für die Betreuungsvereinbarung zur Verfügung.
Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Promotionsverfahrens der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät ist der Ständige Promotionsausschuss der Fakultät zuständig. Er wird dabei von der Fakultätsverwaltung unterstützt.
Eine Immatrikulation an der Universität Augsburg ist dann erforderlich, wenn in Vorbereitung auf die Promotion Lehrveranstaltungen an der Universität besucht werden. Eine Immatrikulation an der Universität Augsburg ist jedoch nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.
Die inhaltliche Begleitung eines Dissertationsprojekts erfolgt durch eine*n Professor*in oder ein habilitiertes Mitglied der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Was genau diese Betreuung umfasst, wird am Beginn des Promotionsvorhabens zwischen Doktorand*in und Betreuer*in im Rahmen einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung niedergelegt.
Am Beginn eines Promotionsvorhabens steht der intensive inhaltliche Austausch mit einer*m Betreuer*in Ihres Dissertationsprojekts. In diesem Zusammenhang erstellen Sie ein aussagekräftiges Exposé, das differenzierte Angaben mindestens hinsichtlich der Fragestellung, des Forschungsfelds, zu dem ein Beitrag geleistet werden soll und des methodischen Vorgehens enthalten muss, ergänzt um einen Zeitplan. Ausführlichere Hinweise zur Erstellung eines Exposés finden Sie in großer Zahl im Internet - auf die wesentlichen Aspekte wird Sie Ihr*e Betreuer*in hinweisen.
Das Exposé ist die Grundlage zum Abschluss einer Betreuungsvereinbarung zu Ihrem Promotionsvorhaben mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg. Das entsprechende Formular enthält die unverzichtbaren Vereinbarungen zwischen Doktorand*in und Betreuer*in und kann durch eigene zusätzliche, schriftliche Absprachen zur Betreuungsvereinbarung ergänzt werden.
Damit das Promotionsverfahren, in dem vor allem die Dissertation begutachtet und anschließend eine Disputation durchgeführt wird, in Gang gesetzt werden kann, beantragen Sie als Doktorand*in die Zulassung zur Promotion an unserer Fakultät. Hierfür steht ein Formular ( Zulassungsantrag) zur Verfügung, welches gemeinsam mit der Dissertation eingereicht wird.
Am Beginn Ihrer Arbeit an einer Dissertation steht nicht die Zulassung, sondern die Erstellung eines Exposés, in dem das Promotionsvorhaben beschrieben wird, um darauf aufbauend eine Betreuungsvereinbarung mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät zur Betreuung Ihres Promotionsvorhabens abzuschließen.
Zu Beginn der Promotion schließen Sie nach Konkretisierung des Themas eine
Betreuungsvereinbarung (§ 4 PromOPhilSoz) mit einer*m Hochschullehrer*in der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät ab. Hierfür ist das Promotionsvorhaben in einem Exposé zu beschreiben und dieses der Betreuungsvereinbarung beizufügen.
Nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung kann ein Antrag auf
verbindliche Teilentscheidung (§ 4 Abs. 2 PromOPhilSoz) gestellt werden. Welche Unterlagen hierfür im Dekanat vorgelegt werden müssen, steht in § 7 der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg.
Unverzichtbar hierfür sind darüber hinaus:
- Der Antrag auf verbindliche Teilentscheidung mit Benennung des Promotionsfaches, in welchem die Promotion angestrebt wird (gemäß der Fächerliste am Ende der Promotionsordnung unserer Fakultät).
- Eine Erklärung, dass keine Bedingungen erfüllt werden, die nach Art. 69 Satz 1 BayHSchG die Entziehung des Doktorgrades oder nach Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Rücknahme der Verleihung des Doktorgrades rechtfertigen würden (§ 6 Abs. 1 APromO).
- Die unterzeichnete Betreuungsvereinbarung mit Anlagen (Exposé, Zeitplan) in Kopie.
- Kopie aller Hochschulzeugnisse (ggf. mit deutscher Übersetzung).
Die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät ergeben sich aus den Regelungen der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg (insbesondere § 6) und der Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät (z.B. § 5 PromOPhilSoz).
Wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist, müssen für eine Zulassung zur Promotion ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Dies verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Promotionsordnung.
Dieser Nachweis wird durch einen erfolgreichen Sprachtest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erbracht, der spätestens mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt werden muss.
Nur in einzelnen Promotionsfächern müssen für die Zulassung solche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Die detaillierten Angaben finden sich in § 5 Abs. 9 PromOPhilSoz in Verbindung mit der Fächerliste im Anhang der Promotionsordnung unserer Fakultät.
In begründeten Einzelfällen kann der Promotionsausschuss eine Ausnahme genehmigen – hierfür ist ein Antrag auf Dispens zu stellen.
Nein. Die Promotionsordnung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät ermöglicht in § 7 begründete Ausnahmen von der in § 9 APromO formulierten Regel, dass die Dissertation in deutscher Sprache abgefasst sein muss.
Wenn in Ihrem Fall eine solche Ausnahme gemacht werden soll, reichen Sie hierfür bitte einen begründeten Antrag an den Ständigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät mit einer Stellungnahme Ihrer*s Betreuers*in ein.
Den Antrag auf Zulassung zur Promotion reichen Sie mit drei gebundenen Exemplaren der Dissertation bei der Fakultätsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät (Raum 2058 in Gebäude D) ein, wenn sämtliche in § 7 APromO sowie § 6 PromOPhilSoz genannten Unterlagen vorliegen.
Richten Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Promotion an den Ständigen Promotionsausschuss der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät, Universitätsstraße 10, 86135 Augsburg. Das Antragsformblatt ist bei der Fakultätsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät oder auf der Homepage der Fakultät erhältlich.
Nach der Zulassung wird die Dissertation von der*m Betreuer*in und einer*m weiteren Prüfer*in begutachtet (§ 13-22 APromO/ § 8 PromOPhilSoz).
Nach Vorlage beider Gutachten erfolgt eine Auslage der Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von vier Wochen (§ 19 APromO / §11 PromOPhilSoz). Die Möglichkeiten zur Einsicht in die Dissertation und in die Gutachten regeln § 19 APromO und § 11 PromOPhilSoz.
Nach Beendigung der Auslegungsfrist kann die Disputation (mündliche Prüfung) stattfinden. Die Mitglieder der Fakultät (siehe § 26 APromO) sind als Zuhörer*innen ohne Fragerecht zur Disputation zugelassen. Der Disputationstermin wird durch Aushang bekanntgegeben.
Auf Vorschlag von Betreuer*in und Doktorand*in im Zulassungsantrag bittet der/die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses zwei an Promotionen mitwirkungsberechtigte Personen (siehe § 2 APromO) um Begutachtung der Dissertation: zum einen die Betreuerin bzw. den Betreuer der Arbeit und zum anderen eine*n fachlich zuständige*n Zweitgutachter*in der Fakultät (§ 13 Abs. 2 APromO).
Aus wichtigem Grund (z.B. wenn die Suche nach einer*m geeigneten Zweitgutachter*in aus der Fakultät oder auch aus anderen Fakultäten der Universität Augsburg, siehe § 13 Abs. 3 APromO, erfolglos bleibt.) kann der Ständige Promotionsausschuss eine*n Hochschullehrer*in einer anderen wissenschaftlichen Hochschule beauftragen, das Zweitgutachten zu erstellen.
Ein Vorschlag für eine*n geeignete*n externe*n Zweitgutachter*in soll dem Ständigen Promotionsausschuss von der/dem Betreuer*in, die/der hierfür auch das Einverständnis der Fachvertreter*innen an der Fakultät einholt und dieses gegenüber dem Promotionsausschuss dokumentiert, unterbreitet werden. Auf dieser Grundlage wird der Ständige Promotionsausschuss dann in seiner nächsten Sitzung einen entsprechenden Beschluss herbeiführen und anschließend die Gutachten einholen.
Doktorand*innen werden durch die Fakultät promoviert. Aus diesem Grund bietet die Auslage der Dissertation und der Gutachten allen promovierten Mitgliedern der Fakultät die Möglichkeit, ggf. Einwände gegen die vorgelegten Gutachten zu erheben.
Auch die Doktorand*innen können an dieser Stelle Einsicht in die zu ihrer Dissertation vorgelegten Gutachten nehmen (§ 19 APromO).
Die mündliche Prüfung kann frühestens nach dem Ende der Auslegungsfrist (§ 19 APromO) durchgeführt werden. Sie erfolgt entsprechend der Regeln in § 23 APromO und § 14 PromOPhilSoz in Form einer 90-minütigen Disputation.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommission regeln § 16 PromOPhilSoz und § 25 APromO. Prüfungsberechtigt sind nur Professor*innen, Honorarprofessor*innen, außerplanmäßige Professor*innen und Privatdozent*innen.
Ein Terminvorschlag für die mündliche Prüfung ist mindestens 3 Wochen vorher der Fakultätsverwaltung und der*m Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses vorzulegen.
Doktorand*innen und die drei Prüfer*innen der Disputation werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses für den vereinbarten Termin zur mündlichen Prüfung eingeladen. Der Prüfungstermin wird auch fakultätsöffentlich bekannt gegeben und interessierte Mitglieder der Fakultät (entsprechend § 26 APromO) können als Zuhörer*innen bei der Prüfung anwesend sein.
Die mündliche Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen in § 23 APromO in der Form einer Disputation, in der Sie zunächst innerhalb von maximal 20 Minuten die wesentlichen Inhalte Ihrer Dissertation präsentieren (vgl. § 14 PromOPhilSoz). Anschließend werden Sie mit kritischen Fragen zu Ihrer Dissertation konfrontiert und sollen in Reaktion darauf Ihre Arbeit verteidigen.
Nach Ende der insgesamt 90-minütigen Disputation beraten die drei Prüfer*innen über die Bewertung der mündlichen Prüfung und geben Ihnen anschließend das Ergebnis bekannt. Dabei werden Sie auch über ggf. erteilte Auflagen hinsichtlich Ihrer Dissertation informiert, die dann vor deren Veröffentlichung erfüllt werden müssen (vgl. § 16 Abs. 3 & § 22 APromO). An dieser Stelle ist außerdem anzugeben, ob Ihnen der Doktorgrad in weiblicher (Doktorin) oder männlicher Form (Doktor) verliehen werden soll (vgl. § 31 Abs. 1 APromO).
Bei der Begutachtung einer Dissertation können die Gutachter*innen festlegen, dass vor der Veröffentlichung der Dissertation noch Änderungen in der Dissertationsschrift vorgenommen werden müssen. Solche Auflagen werden im Protokoll der mündlichen Prüfung schriftlich festgehalten.
Die Prüfung der Umsetzung dieser Auflagen erfolgt – vor der Einreichung zur Veröffentlichung der Dissertation – durch die Gutachterin bzw. den Gutachter, die oder der die Auflagen erteilt hat (§ 22 APromO).
Die Dissertation muss binnen einer Frist von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung in der genehmigten Fassung veröffentlicht werden (§ 30 APromO). Die Möglichkeiten zur Veröffentlichung der Dissertation und zur Bereitstellung der kostenfreien Pflichtexemplare für die Universitätsbibliothek regeln die § 30 APromO und § 20 PromOPhilSoz.
Wenn die Annahme der Dissertation unter Auflagen erfolgte (nach § 16 Abs. 3 APromO), muss vor der Veröffentlichung die Erfüllung der Auflagen durch die zuständige Gutachterin bzw. den zuständigen Gutachter bestätigt werden (§ 30 Abs. 1 APromO).
Größere Änderungen oder Kürzungen bei der Veröffentlichung der Dissertation müssen beim Ständigen Promotionsausschuss mit einer Stellungnahme der Gutachter*innen beantragt werden.
Ansprechpartner*in für Ihr Promotionsverfahren ist zunächst Ihr*e Betreuer*in.
Alle verbindlichen Angaben zur Durchführung von Promotionsverfahren der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg finden sich in der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg (APromO), ergänzt um die Promotionsordnung für die Philosophisch-Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Augsburg (PromOPhilSoz).
Auskünfte zu darüber hinaus gehenden Fragen erteilt die Fakultätsverwaltung der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Bitte senden Sie eine E-Mail an: dekan.philsoz@phil.uni-augsburg.de.
Promotionsausschuss
Vorsitzender
Stellvertretender Vorsitzender
- Telefon: +49 821 598-6126