Erlaubte Hilfsmittel
Stets zugelassen sind insbesondere Steuergesetze, -erlasse und -richtlinien sowie jegliche weitere (Wirtschafts-)Gesetze. Dies sowohl in der Loseblatt-Fassung als auch in den gebundenen Fassungen der verschiedenen Verlage. Auch Zusammenstellungen nur dieser Hilfsmittel (bspw. amtliches Einkommensteuerhandbuch) sind zulässig. Eigene Ausdrucke sind nicht zulässig. Bitte beachten Sie, dass diese Hilfsmittel in der Klausur unkommentiert sein müssen. Sie gelten als unkommentiert, wenn dort ausschließlich Markierungen (Highlighter und/oder Stift; beliebig mehrfarbig) sowie numerische Verweise (z.B. „§ 16 Abs. 4 EStG“, „§ 8b II KStG“) enthalten sind. Zudem dürfen Sie Griffregister verwenden (beliebig mehrfarbig; Paragraph und/oder exakter Wortlaut (oder Teile daraus; auch einzelne Buchstaben) seiner Überschrift dürfen auf dem Griffregister stehen).
Insbesondere nicht zulässig sind Eintragungen freier Texte oder Prüfschemata in die o.g. Materialien. Mit Ausnahme der Griffregister sind also Eintragungen von Worten bzw. Fließtext im Normalfall nicht zulässig. Zudem nicht zulässig sind Pfeile und Verbindungslinien zwischen Paragraphen, die möglicherweise Prüfschemata darstellen können. Als Prüfschemata gelten insbesondere nicht schematische Markierungen (z.B. Tatbestandsmerkmale in der Farbe gelb zu markieren) sowie die schematische Eintragung von numerischen Verweisen (z.B. § 8 AO auf Höhe des Wortes "Wohnsitz" einzutragen).
Alldies gilt auch, wenn die unzulässigen Markierungen zunächst mit Bleistift eingeschrieben und dann ausradiert wurden - die Markierungen im Ergebnis aber noch erkennbar sind.
Schließlich sind nicht-programmierbare Taschenrechner (ohne Druckwerk) und übliche Schreibutensilien zugelassen.