Nachteilsausgleich
Bei einem Nachteilsausgleich handelt es sich um eine verhältnismäßige Anpassung der Studien- und Prüfungsbedingungen, die notwendig und erforderlich sind, um Nachteile von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung auszugleichen. Studierende mit Nachteilsausgleich müssen ebenfalls die zentralen Anforderungen eines Studiums und einer Prüfung erfüllen, eine Lernzielreduktion ist nicht möglich, denn Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“.
Das Deutsche Studentenwerk informiert auf seinen Webseiten umfassend über Nachteilsausgleiche.
Beim Nachteilsausgleich in einem Lehramtsstudium müssen folgende zwei Vorgehensweisen und Zuständigkeiten unterschieden werden:
- Nachteilsausgleich bei universitären Modulprüfungen (während des Studiums)
- Nachteilsausgleich bei der Ersten Staatsprüfung (Studienabschlussprüfung)
Nachteilsausgleich bei universitären Modulprüfungen
Anlaufstellen für alle Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung während des Studiums für Fragen zum Studienalltag und zum Nachteilsausgleich bei universitären Modulprüfungen:
Zentrale Studienberatung
Dipl.-Päd. (Univ.) Florian Reß
Beauftragter für Studierende mit Behinderung des Studentenwerks Augsburg
Michael Noghero
Telefon: 0821 / 699965-501
E-Mail: bist(at)stw-a.de
Termine nach Vereinbarung Di und Do
Beauftragter für Studierende mit Behinderung der Universität Augsburg
Prof. Dr. Bernd Oberdorfer
Telefon: 0821 / 598-2628
E-Mail: bernd.oberdorfer(at)phil.uni-augsburg.de
Nachteilsausgleich bei der Ersten Staatsprüfung
Die nachfolgenden Informationen sind nur gültig für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen:
- Der oder die Studierende stellt einen formlosen, unterschriebenen Antrag auf Nachteilsausgleich direkt an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- Lehramtsstudierende senden ihren Antrag an folgende Adresse:
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
- Prüfungsamt -
Salvatorstraße 2
80327 München
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- Für die Antragstellung gelten folgende Fristen:
- Prüfungstermin im Herbst: Posteingang im Staatsministerium bis spätestens 01.06. des aktuellen Jahres
- Prüfungstermin im Frühjahr: Posteingang im Staatsministerium bis spätestens 01.12. des Vorjahres
- Die jeweils aktuellen Fristen für die Antragstellung auf Nachteilsausgleich sind den entsprechenden Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für den jeweiligen Prüfungstermin zu entnehmen.
- Für den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ersten Staatsprüfung wird immer ein amtsärztliches Gutachten benötigt. Von Vorteil ist die Einreichung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises (sofern vorhanden und sofern eine amtliche Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt ist) als Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich.
- Im amtsärztlichen Gutachten muss bescheinigt werden, dass wegen einer nicht nur vorübergehenden Behinderung und/oder einer chronischen Erkrankung die Fertigung bzw. das Ableisten der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist. Des Weiteren soll im Gutachten eine Aussage getroffen werden, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit ggf. verlängert werden sollte bzw. welche anderen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich empfohlen werden.
- Bei einem Nachteilsausgleich bei diagnostizierter Legasthenie kommt es grundsätzlich auf die Empfehlungen des Amtsarztes/der Amtsärztin an. Da Orthographie und Grammatik bei der Ersten Staatsprüfung in die Bewertung mit einfließen, haben Anträge, die auf eine Nichtbewertung der Orthographie und Grammatik gerichtet sind, in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.
- Ansprechpartner im Staatsministerium: Herr Ulrich Lutz, E-Mail: Ulrich.Lutz(at)stmbw.bayern.de
Team der Lehramtsberatung
Räume 151 und 150 │ Gebäude M 2 (Eingang unterhalb der Mensaterrasse)
Universitätsstraße 6 │ 86159 Augsburg
Telefon: +49 (0)821/598-3888
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