Andere Sozialversicherungen

Neben der Krankenversicherung umfasst das staatliche Sozialversicherungssystem in Deutschland vier weitere Versicherungen: die Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag in Deutschland haben und mehr als 520 Euro monatlich (Stand: März 2025) verdienen, sind Sie sozialversicherungspflichtig und zahlen von Ihrem Gehalt automatisch Beiträge in alle Sozialversicherungen ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils etwa zur Hälfte. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Besonders die Unfallversicherung und die Rentenversicherung sind für Sie bei einem Forschungsaufenthalt an der Universität Augsburg relevant.

 

 

Gesetzliche Unfallversicherung

Wer an der Universität Augsburg immatrikuliert ist oder arbeitet, ist bei einem Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg dorthin oder von dort nach Hause automatisch gesetzlich unfallversichert. Entsprechende Unfälle sind unverzüglich dem Studierendeninformationsbüro bzw. der Personalabteilung zu melden. Um zusätzlich auch Unfälle im privaten Kontext abzusichern kann eine private Unfallversicherung (siehe: „Optionale Versicherungen“) abgeschlossen werden.

 

 

Gesetzliche Rentenversicherung

Anrechnung von Rentenzeiten


EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz und Abkommenspartner müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden, berücksichtigen.

Versicherungszeiten aus einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.

Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Sozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Beachten Sie, dass die Mindestzeiten (d.h. die Anzahl der Beitragsjahre) für einen Rentenanspruch von Land zu Land variieren können.
 

Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten nicht vorgesehen ist. Ausnahmen bestehen nur zur Vermeidung von Kleinstrenten. In jedem Land, in dem Sie versichert waren und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, bleiben die Rentenversicherungsbeiträge daher so lange bestehen, bis das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährt Renten nach seinen nationalen Vorschriften. Das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls verschiedene Renten beziehen werden.

 

Erstattung von Rentenbeiträgen


Wenn Sie in ein Land zurückkehren, mit dem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge zurückerstatten lassen.
Nach einer Wartefrist von 2 Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen.

 

Suche