Die Rechtsgrundlage für die Akkreditierung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master ergibt sich aus Art. 10 Abs. 4 BayHSchG in dem es heißt:
"Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung durch eine anerkannte Einrichtung erfolgen."
Konkret geregelt ist die Akkreditierung im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und vor allem in der Bayerischen Studienakkreditierungsverordnung (BayStudAkkV).