Wer seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG besitzt und aktuell einen dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat, kann die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen beantragen. 

Die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel der nicht mehr zweckgebunden ist. Hierüber entscheidet die Ausländerbehörde nach einem persönlichen Termin.

 

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