Studierende aus Nicht-EU Ländern müssen der Ausländerbehörde gegenüber nachweisen können, dass Sie genug Geld haben um ein Jahr in Deutschland leben zu können. Das Aufenthaltsgesetz orientiert sich dabei am BaföG-Satz. Aktuell verlangen die Ausländerbehörden den Nachweis über mindestens 11.208,- Euro (monatlich 934,- Euro ).

 

 

Für den Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts gibt es drei Möglichkeiten:

 

  • Verpflichtungserklärung einer Referenzperson nach § 68 AufenthG. Die Referenzperson muss am Wohnort der Referenzperson zur Ausländerbehörde (oder zur Deutschen Botschaft, falls der Wohnort im Ausland ist). Anhand der letzten drei Gehaltsabrechnungen überprüft dann die Behörde ob die Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann.

Wichtig! Bescheinigungen, die von Notariaten im Ausland erstellt wurden, werden von der Ausländerbehörde nicht akzeptiert. Verpflichtungserklärungen müssen immer von den deutschen Botschaften oder einer Ausländerbehörde in Deutschland ausgestellt werden.

 

  • Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland mit einem Anlagebetrag von 11.208,- Euro. Ab dem Wintersemester 2022 wird in der Stadt Augsburg das Sperrkonto verpflichtend eingeführt. Bei Vorlage des Sperrkontos wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für zwei Jahre erteilt.
  • Stipendienbescheid. Der Bescheid muss der Ausländerbehörde im Original vorgelegt werden. Stipendienbescheide sollten möglichst in deutscher Sprache ausgestellt sein und den Stipendienbetrag in Euro ausweisen. In Ausnahmefällen können auch englischsprachige Bescheide akzeptiert werden.

 

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