Beurlaubung
Studierende, die an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu zwei Semester auf Antrag vom Studium beurlaubt werden.
Allgemeines zur Beurlaubung
- Antragseinreichung: Anträge auf Beurlaubung sowie die antragsbegründenden Unterlagen (ärztliche Atteste, Praktikumsbestätigungen, etc.) können wie folgt bei der Universität Augsburg eingereicht werden:
Per E-Mail: beurlaubung@zv.uni-augsburg.de
(aus Authentifizierungsgründen können nur Einreichungen von Ihrer Studentischen E-Mail-Adresse der Universität Augsburg akzeptiert werden)
ODER
postalisch
ODER
persönlich im Rahmen des Parteiverkehrs.
- Rückmeldung: Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn Sie für das betreffende Semester an der Universität Augsburg zurückgemeldet sind.
- Hochschulwahlen: Beurlaubte Studierende sind zur Teilnahme an den Hochschulwahlen berechtigt.
- Fachsemester: Beurlaubungssemester zählen immatrikulationsrechtlich unbeschadet etwaiger prüfungsrechtlicher Regelungen nicht als Fachsemester.
- Beurlaubung im 1. Fachsemester: Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester eines Studiengangs ist nur möglich in einem Masterstudiengang oder in einem zulassungsfreien grundständigen Studiengang, wenn ein Grund gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Immatrikulationssatzung (Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer / eines nahen Angehörigen) vorliegt, oder, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigende Gründe nach dem Zeitpunkt der Immatrikulation eingetreten sind und auch nicht vorhersehbar waren.
- Studien- und Prüfungsleistungen: Während der Beurlaubung können Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg nicht erbracht werden (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz, Elternzeit sowie Pflege einer oder eines nahen Angehörigen). Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Hinweis: Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungen (kann über das zuständige Prüfungsamt in Erfahrung gebracht werden) müssen unabhängig von der Beurlaubung oder dem Beurlaubungsgrund innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist wiederholt werden. Die Beurlaubung unterbricht eine solche Frist nicht.
- Masterstudiengang (bedingte Immatrikulation): Bei einer bedingten Immatrikulation in einen Masterstudiengang verschiebt sich das Fristende zur Erfüllung der Bedingung durch die Beurlaubung nicht, die Bedingung ist zu dem im Zulassungsbescheid benannten Termin endgültig zu erfüllen.
- Rückwirkende Beurlaubung: Eine rückwirkende Beurlaubung für bereits abgelaufene Semester ist nicht möglich.
- Andere Behörden / Einrichtungen: Eventuelle Auswirkungen einer Beurlaubung sind ggf. vor Antragstellung mit dem BAföG-Amt, der Kindergeldkasse, der Krankenkasse, einem Stipendiengeber oder auch mit Ihrem Arbeitgeber (im Falle einer Beschäftigung als Werksstudierende oder Werksstudierender) abzuklären.
- Rechtliche Grundlagen für Beurlaubungen und weitere Informationen: Rechtliche Grundlagen für die Beurlaubung sind §§ 11 und 12 der Immatrikulatiossatzung der Universität Augsburg (in der aktuellen konsolidierten Fassung). Hier finden Sie auch weitere Informationen zur Beurlaubung.
Beurlaubungsgründe
Eine Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester verhindert; der Nachweis kann erfolgen durch ein ärztliches Attest, die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt oder ein sonstiger geeigneter Nachweis, aus dem die krankheitsbedingten Einschränkungen, deren zeitlicher Umfang und deren voraussichtliche Dauer sowie in Fällen des § 11 Abs. 3 der Immatrikulationssatzung deren Erkennbarkeit hervorgehen; bei mehrfacher Beurlaubung auf Grund von Krankheit kann die Universität ein fach- oder amtsärztliches Gutachten fordern.
Ein freiwilliges studiengangbezogenes Studium an einer Hochschule im Ausland, nachzuweisen durch eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule mit Angabe der verbrachten Zeit oder Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistentin/-assistent (Assistent Teacher), nachzuweisen durch einen Vertrag mit der ausländischen Lehreinrichtung, bzw. zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen im Rahmen sprachwissenschaftlicher Studiengänge/-fächer (z. B. Au-Pair), nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Organisation oder eines Beschäftigungsvertrags.
Die Zugehörigkeit zu einem Kader als Leistungssportler oder Leistungssportlerin, nachgewiesen durch Bescheinigung eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
Wirtschaftliche Gründe können nicht als Beurlaubungsgrund gelten.
Fristen
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Wintersemester 2024/25
Frist Antragstellung: 31. Oktober 2024
Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsverträge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. November 2024
Spätere Antragstellung: Ein nach dem 31. Oktober 2024 gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umstände für die Zulässigkeit des verspäteten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).
Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung möglich). Dies entspricht den folgenden Zeiträumen für das Wintersemester 2024/25:
14. Oktober 2024 bis einschließlich 5. Dezember 2024 oder
4. Dezember 2024 bis einschließlich 7. Februar 2025
Dazwischenliegende Zeiten müssen immer mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken.
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Sommersemester 2025
Frist Antragstellung: 30. April 2025
Nachreichfrist antragsbegründende Unterlagen (Atteste, Praktikumsverträge, Geburtsurkunden, etc.) : 15. Mai 2025
Spätere Antragstellung: Ein nach dem 30. April 2025 gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn die eine Beurlaubung rechtfertigenden Gründe nicht vorhersehbar waren. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntwerden der die Beurlaubung rechtfertigenden Gründe zu stellen; anzugeben und glaubhaft zu machen sind auch die Umstände für die Zulässigkeit des verspäteten Antrags (vgl. § 11 Abs. 3 Immatrikulationssatzung in der aktuellen Fassung).
Ein Beurlaubungsgrund muss mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters abdecken (nur dann ist eine Beurlaubung möglich). Dies entspricht den folgenden Zeiträumen für das Sommersemester 2025:
23. April bis einschließlich 11. Juni 2025 oder
7. Juni bis einschließlich 25. Juli 2025
Dazwischenliegende Zeiten müssen immer mehr als die Hälfte der Vorlesungszeit abdecken.
ANTRAGSFORMULARE
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Kontakt
- Sprechzeiten: Telefonisch: Montag bis Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Persönlich: Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:00 Uhr, nachmittags und freitags nach Absprache
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