Praktikum
Im Bachelorstudiengang sind zwei einmonatige Pflichtpraktika zu absolvieren - eines hiervon im juristischen und eines im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich.
Das Praktikum soll Einblicke in unternehmerische Zusammenhänge bzw. praktische Rechtsanwendung jenseits universitärer Einrichtungen vermitteln. Damit das Praktikum seinen Sinn als Teil der Ausbildung erfüllen kann, sollen die Studierenden in Tätigkeiten involviert sein, die dem Berufsbild eines zukünftigen Wirtschaftsjuristen/einer zukünftigen Wirtschaftsjuristin entsprechen würden. Die Qualifikation des Betreuers/der Betreuerin muss daher der Qualifikation gleichwertig sein, die durch den Studiengang angestrebt wird. Erforderlich ist demnach ein Juristischer oder Wirtschaftswissenschaftlicher Hochschulabschluss.
Die zweimonatige Praktikumspflicht bezieht sich üblicherweise auf die Ableistung entsprechend langer Vollzeitpraktika (35-40 h pro Woche), in denen die Studierenden vollständig in die üblichen Arbeitsabläufe des Praktikumsunternehmens integriert sind. Als Praktika in diesem Sinne gelten nicht spezielle Ausbildungs- bzw. Kennenlernprogramme von Unternehmen oder Lehrgänge, die überwiegend der Wissensvermittlung dienen; ebenso keine Gerichtspraktika. Praktika in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien können in der Regel als "gemischte" Praktika eingebracht werden.
Eine Werkstudententätigkeit, die neben dem laufenden Studium ausgeführt wird, kann im Einzelfall vom Prüfungsausschuss zumindest teilweise als Praktikum anerkannt werden, wenn sie
- durch ein längeres Anfangspraktikum eingeführt wurde oder eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausging,
- das Tätigkeitsprofil dem oben genannten Qualifikationsniveau entspricht und Aspekte der Ausbildung jedenfalls auch eine Rolle spielen und
- die Dauer der effektiven Arbeitszeit im Rahmen der Werkstudententätigkeit deutlich über der anzuerkennenden Praktikumsdauer liegt.
Studierende füllen nach Ende des Praktikums den Praktikumsbericht in Form des bereitgestellten Formblattes (siehe unten) aus. Für jedes Praktikum ist das Formblatt gesondert auszufüllen und nach Absolvieren beider Praktika zusammen als ein Praktikumsbericht beim Prüfungsamt einzureichen. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Monatsfrist der Pflichtpraktika § 188 Abs. 2 BGB! Die Leistungspunkte für das Pflichtpraktikum können erst nach Absolvieren beider Praktika in Modulgruppe I gutgeschrieben werden.
Formblatt Praktikumsbericht
Ansprechpartner Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
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