Erste Juristische Staatsprüfung

Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – durchgeführt. Sie setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen.

Am Ende der Ausbildung an der Juristischen Fakultät steht eine staatliche Schlussprüfung, die vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt wird. Daneben erbringen die Studierenden universitäre Prüfungsleistungen, die über das Prüfungsamt der Universität abgewickelt werden.

Anmeldungen

  • Zur Teilnahme an den einzelnen Fachprüfungen ist eine vorherige Anmeldung unbedingt erforderlich. Studierende melden sich über das Online Prüfunsgamt STUDIS zu den Fachprüfungen an.
  • Eine Anmeldung ist auch im Falle einer Wiederholungsprüfung (Fachprüfung nicht bestanden) und auch einer Nachholprüfung (z. B. Krankheit) unbedingt erforderlich.
  • Nimmt ein Studierender trotz Anmeldung zur Fachprüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als abgelegt und mit ungenügend (0 Punkte) bewertet.
  • Die verbindlichen Anmeldezeiträume sind sowohl den Informationsseiten des Online-Prüfungsamts STUDIS als auch den amtlichen Bekanntmachungen des Zentralen Prüfungsamtes zu entnehmen.

Fristen

Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nicht alle Fachprüfungen bis zum Ende des 6. Fachsemesters bestanden worden sind. Juristische Fachsemester an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen werden auf diese Frist angerechnet. Überschreitet ein Studierender diese Frist, weil er nicht alle Prüfungstermine wahrgenommen hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn für jeden dieser nicht genutzten Termine Gründe vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. Diese Gründe müssen unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln (ärztliche Atteste u.ä.) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.

"Untauglicher Versuch"

Die Wiederholungsmöglichkeit in der jeweils folgenden vorlesungsfreien Zeit hat gemäß § 4 Abs. 1 ÜbSemO, wer in der Klausur erfolglos war oder aus wichtigem Grund verhindert war. "Erfolglosigkeit" setzt voraus, dass erkennbar der Erfolg angestrebt wird. Wird hingegen ein sogenannter "untauglicher Versuch" abgeliefert (d.h. der Teilnehmer will erkennbar keinen Erfolg erzielen), berechtigt dies nicht zur Teilnahme an der Wiederholungsklausur.

Remonstration

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Korrektur von Vorlesungsabschlussklausuren, Klausuren im Rahmen einer Übung für Fortgeschrittene und Hausarbeiten sind schriftlich und mit substantiierter Begründung binnen vier Wochen nach dem allgemeinen Rückgabetermin der Klausur oder Bekanntgabe der Ergebnisse beim für die Stellung und Durchführung der Klausur oder Hausarbeit Verantwortlichen zu erheben. Findet eine Besprechung der Aufgabe in der Vorlesungszeit statt und wird weder die Anwesenheit noch ein wichtiger Grund der Abwesenheit bei der Besprechung nachgewiesen, kann der Veranstaltungsleiter die Entgegennahme auch fristgemäß vorgebrachter Einwendungen verweigern. Eine Abwertung der Übungsarbeit ist nur durch den Veranstaltungsleiter zulässig.

Versäumnis

Kann ein Student wegen Krankheit oder sonstiger Gründe, die er nicht zu vertreten hat, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich beim Prüfungsamt (Juristische Fakultät, Zi. 1022), schriftlich geltend zu machen und nachzuweisen.
Bei Versäumnis von Prüfungsleistungen ohne Angabe triftiger Gründe gelten diese Einzelleistungen als erbracht und werden mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

Im Falle einer Krankheit muss ein Student zwingend ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt vorle­gen, aus dem hervorgeht, an welchen Tagen Prüfungs­unfähigkeit besteht. Aus dem Attest müssen ferner die Befundtatsachen hervorgehen, auf Grundlage derer entschieden werden kann, ob tatsächlich Prüfungsunfähigkeit besteht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Gemeinsam mit dem ärztlichen Attest ist die Matrikelnummer anzugeben. Außerdem sind die Prüfungen zu benennen, für die die Prüfungsunfähigkeit angezeigt wird. Zur Vereinfachung kann das Formular "Ärztliches Attest" verwendet werden. Das ärztliche Attest muss spätestens am 5. Werktag nach der versäumten Prüfung beim Zentralen Prüfungsamt eingehen.

Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, in jedem Falle vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Prüfungsausschuss oder beim Prüfer (bzw. bei der Klausuraufsicht oder beim Prüfungsamt) geltend gemacht werden. Gleiches gilt für eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit.

Ansprechpartner

Prüfungsamt Jura
Dr. Matthias Kober
Studienberatung für den Studiengang Rechtswissenschaft
Juristische Fakultät

E-Mail:

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