Genehmigungsbescheide

Zum Strahlenschutz der Universität Augsburg:

 

  • Die vom LfU erteilten Bescheide liegen im Büro des Strahlenschutzbeauftragten (R455) aus.
  • Zusammenfassung dieser beiden Bescheide (Geb. R, Geb. T)
  • Die Bescheide berücksichtigen bestimmte Freigrenzen bzw. Aktivitäten.

    Freigrenzen für radioaktive Stoffe sind entsprechend der gültigen Strahlenschutzverordnung (Anlage 4 Tabelle 1 Spalten 2 und 3 StrlSchV) festgelegte Aktivitäten bzw. spezifische Aktivitäten, bis zu denen im beruflichen Bereich der Umgang mit Radionukliden genehmigungs- und anzeigefrei ist. Die Spalte 2 der Anlage III StrlSchV enthält nuklidspezifische Freigrenzen für die Absolutwerte der Aktivität und die Spalte 3 Freigrenzen für die spezifische Aktivität. Der Umgang mit einem radioaktiven Stoff ist genehmigungsfrei, wenn eine der beiden Freigrenzen nicht überschritten ist.
    (Grundlage: § 5 StrlSchG)

    Beispiele für einige Freigrenzen:
     
    Nuklid Aktivität [Bq] Spez. Aktivität [Bq/g]
    Co-60 105 10
    Sr-90 104 100
    I-131 106 100
    Cs-137 104 10
    Am-241 104 1


    Die jeweiligen Freigrenzen sind in der Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 2 der StrlSchV festgelegt. (Grundlage: § 11 StrlSchV)

    Die Freigrenzen hängen von der Radiotoxidität der Isotope ab:

    Z. Bsp. besitzt 226Ra auf Grund seiner Langlebigkeit (t1/2 = 1600 a) eine hohe Radiotoxizität und damit eine rel. niedrige Freigrenze. 137Cs dagegen hat auf Grund seiner Halbwertszeit von nur 70 Tagen eine geringere Radiotoxizität und damit eine höhere Freigrenze:
     
    Radiotoxizität Radionuklid Freigrenze/Bq
    sehr hoch 226Ra, 239Pu 5 x 103
    hoch 131Ir, 134Cs 5 x 104
    mittel 137Cs, 140Ba 5 x 105
    niedrig Nat U, 99Tc 5 x 106
    (Quelle: Spektrum.de)

 

 

  • Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen

  • Genehmigung zum Betrieb von Störstrahlern
    (Grundlage: § 12 StrlSchG, § 19 StrlSchG)

     

     

    • Die Mehrzahl der am Institut für Physik vorhandenen Röntgeneinrichtungen sind genehmigungsfrei. Die dazu erteilten Schreiben des GAA für das Geb. R liegen im Büro des Strahlenschutzbeauftragten R455 aus.
    • Für genehmigungspflichtige Anlagen im Geb. R liegen die Bescheide des GAA ebenfalls im Büro des Strahlenschutzbeauftragten R455 aus.

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