Genehmigungsbescheide
Zum Strahlenschutz der Universität Augsburg:
- Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
(Grundlage: § 12 StrlSchG)-
Bescheid für das Institut für Physik - Gebäude Nord (Gebäude R)
(AZ 45-8816.352-71172/2015 vom 03.11.2015, LfU Bayern) -
Bescheid für das Hörsaalzentrum Physik - Gebäude T
(AZ 46-8816.352-27130/2014 vom 12.05.2014, LfU, Bayern)
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Bescheid für das Institut für Physik - Gebäude Nord (Gebäude R)
- Die vom LfU erteilten Bescheide liegen im Büro des Strahlenschutzbeauftragten (R455) aus.
- Zusammenfassung dieser beiden Bescheide (Geb. R, Geb. T)
- Die Bescheide berücksichtigen bestimmte Freigrenzen bzw. Aktivitäten.
Freigrenzen für radioaktive Stoffe sind entsprechend der gültigen Strahlenschutzverordnung (Anlage 4 Tabelle 1 Spalten 2 und 3 StrlSchV) festgelegte Aktivitäten bzw. spezifische Aktivitäten, bis zu denen im beruflichen Bereich der Umgang mit Radionukliden genehmigungs- und anzeigefrei ist. Die Spalte 2 der Anlage III StrlSchV enthält nuklidspezifische Freigrenzen für die Absolutwerte der Aktivität und die Spalte 3 Freigrenzen für die spezifische Aktivität. Der Umgang mit einem radioaktiven Stoff ist genehmigungsfrei, wenn eine der beiden Freigrenzen nicht überschritten ist.
(Grundlage: § 5 StrlSchG)
Beispiele für einige Freigrenzen:
Nuklid Aktivität [Bq] Spez. Aktivität [Bq/g] Co-60 105 10 Sr-90 104 100 I-131 106 100 Cs-137 104 10 Am-241 104 1
Die jeweiligen Freigrenzen sind in der Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 2 der StrlSchV festgelegt. (Grundlage: § 11 StrlSchV)
Die Freigrenzen hängen von der Radiotoxidität der Isotope ab:
Z. Bsp. besitzt 226Ra auf Grund seiner Langlebigkeit (t1/2 = 1600 a) eine hohe Radiotoxizität und damit eine rel. niedrige Freigrenze. 137Cs dagegen hat auf Grund seiner Halbwertszeit von nur 70 Tagen eine geringere Radiotoxizität und damit eine höhere Freigrenze:
Radiotoxizität Radionuklid Freigrenze/Bq sehr hoch 226Ra, 239Pu 5 x 103 hoch 131Ir, 134Cs 5 x 104 mittel 137Cs, 140Ba 5 x 105 niedrig Nat U, 99Tc 5 x 106
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Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- Genehmigung zum Betrieb von Störstrahlern
(Grundlage: § 12 StrlSchG, § 19 StrlSchG)- Die Mehrzahl der am Institut für Physik vorhandenen Röntgeneinrichtungen sind genehmigungsfrei. Die dazu erteilten Schreiben des GAA für das Geb. R liegen im Büro des Strahlenschutzbeauftragten R455 aus.
- Für genehmigungspflichtige Anlagen im Geb. R liegen die Bescheide des GAA ebenfalls im Büro des Strahlenschutzbeauftragten R455 aus.