Informationen zum Studiengang Medizinische Informatik
Diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau und wird nach und nach um wiederkehrende Informationen ergänzt.
Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an
pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.
Telefonisch sind wir während der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.
Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Wichtiger Hinweis: Alle Anträge sind direkt beim Prüfungsamt einzureichen!
Rechtsgrundlagen
Die Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier
Die Fachprüfungsordnung für den Masterstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier
Die Bereichsprüfungsordnung für den Studiengang Medizinische Informatik finden Sie hier
Die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) finden Sie hier
Das Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier
Das Modulhandbuch für den Masterstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier
Die Fachprüfungsordnung (FPO) für den jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiengang ergänzt die Bereichsprüfungsordnung für die Informatik-Studiengänge der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg.
Hier sind u.a. die Gliederung der erforderlichen Leistungspunkte, ggf. Grundlagen- und Orientierungsprüfung, Informationen zur Wiederholung von Prüfungen und Abschluss zu finden.
Die Bereichsprüfungsordnung (BPO) der Universität Augsburg für die Informatik-Studiengänge der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg regelt in Verbindung mit der jeweiligen Fachprüfungsordnung die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen in den dort genannten Studiengängen der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg.
Hier sind u.a. die Zulassungsvoraussetzungen, Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung zu finden.
Die erforderlichen Leistungen für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung befinden sich in der FPO unter § 5, die maximale Studienzeit zum Erbringen der für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erforderlichen Leistungen in der BPO unter § 14 Abs. 2.
Die Fachprüfungsordnung und die Bereichsprüfungsordnung ist gemeinsam zu berücksichtigen, da die Fachprüfungsordnung die Bereichsprüfungsordnung ergänzt.
Allgemeines
Aus Datenschutzgründen ist eine Auskunft per E-Mail oder Telefon zu personenbezogenen Daten nicht möglich.
Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem Übertragungsweg mitgelesen oder verändert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.
Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tatsächlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher können auf diesem Wege nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.
Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder persönlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.
Überprüfen Sie daher regelmäßig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen können hiermit bereits beantwortet werden.
Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.
Für Beurlaubungen ist das Studierendeninformationsbüro zuständig.
Für den Studiengang Medizinische Informatik gilt die „vereinfachte Verfahrensweise“. Diese geht von 25 ECTS-Punkten je Semester aus, die bis zum Ende des folgenden Semesters nachzuweisen sind.
Dies bedeutet beispielhaft, dass bis zum Ende des zweiten Semesters 25 ECTS-Punkte, bis zum Ende des dritten Semesters 50 ECTS-Punkte usw. nachzuweisen sind.
Weitere Informationen zu BAföG finden Sie hier.
Im STUDIS sind unter dem Punkt „Studierendendaten“ unter anderem der Status (immatrikuliert/ exmatrikuliert) und die Angabe zum Abschluss (Kein Abschluss erworben) einzusehen.
„Kein Abschluss erworben“ bedeutet, dass noch kein Antrag auf Zeugniserstellung gestellt wurde. Auch nach Erbringung aller erforderlichen Leistungen liegt bis zur Zeugniserstellung kein Abschluss vor, die Angabe wird mit der Berechnung des Zeugnisses auf „Bachelor/Master“ geändert. Des Weiteren ist dann unter dem Punkt „Zeugnisse“ auch der Notendurchschnitt des Abschlusses sichtbar.
Eine Immatrikulation bis zur Zeugnisübergabe wird empfohlen.
Die Rückmeldung für die Zeugniserstellung ist unabhängig von den Fachsemestern des Studiengangs. Keine Rückmeldung kann folgende Szenarien nach sich ziehen:
- Die Rechenzentrumskennung verliert ihre Gültigkeit, somit besteht kein Zugriff mehr auf die Studentendaten, somit auch auf die Noten.
- Fehlende Anmeldungen können nicht mehr vorgenommen werden (z.B. Betriebspraktikum).
- Sollte die Arbeit nicht bestanden sein, kann diese ohne Immatrikulation nicht wiederholt werden.
- Der Versicherungsschutz greift nicht mehr (z.B. bei einem Unfall auf dem Weg zur Universität).
Eine Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei zum Ende des Semesters, in dem die Zeugnisdokumente übergeben wurden. Genaueres ist bei der Studierendenkanzlei zu erfragen.
Anerkennung von Studienleistungen
Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universität Augsburg anerkannt werden. Hierzu zählen auch im Ausland erworbene Leistungen.
Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universität Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grundsätzlich im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz sowie in der Bereichsprüfungsordnung §9 geregelt.
Voraussetzung für die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Studiengang Medizinische Informatik an der Universität Augsburg. Es wird empfohlen, möglichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel-, einen Antrag zu stellen.
Weiter gilt zu beachten, dass eine Hochstufung folgendermaßen erfolgt (wenn die Leistung vor der Immatrikulation in dem anzuerkennenden Studiengang erbracht wurde bzw. ein Urlaubssemester vorlag):
Anerkennung LP = Hochstufung um:
0 – 29 LP = + 0 Semester
30 – 59 LP = + 1 Semester
60 – 89 LP = + 2 Semester
90 – 119 LP = + 3 Semester
120 – 149 LP = + 4 Semester
150 – 180 LP = + 5 Semester
Im Falle eines Auslandsaufenthaltes ohne Beantragung eines Urlaubssemesters, werden die Fachsemester regulär weitergezählt und eine Hochstufung wird folgendermaßen umgesetzt: 0-59 LP = + 0 Semester, 60-89 LP = + 1 Semester etc. Zusätzliche, in diesem Semester an der Universität Augsburg, erbrachte Leistungen können unabhängig hiervon abgelegt werden.
Bei Vorliegen eines Urlaubssemesters können keine Prüfungsleistungen an der Universität Augsburg abgelegt werden, siehe Punkt "Beurlaubungen und Prüfungen".
Sollten die Leistungen für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung relevant sein, ist der Antrag spätestens im dritten Semester bis Mitte August bzw. Mitte Februar einzureichen. Dies gilt ebenso für Leistungen des letzten Semesters, die zum Bestehen des Studiengangs erforderlich sind.
Auf der Homepage des Prüfungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgefüllte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden.
Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen müssen einmalig beim Prüfungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.
Im Prüfungsamt wird der Antrag formell geprüft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch über die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Prüfungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden übermittelt.
Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.
Prüfungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.
Zu Prüfungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die während des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis einschließlich Mitteilung des Prüfungsergebnisses) im Studiengang Medizinische Informatik der Universität Augsburg eingeschrieben sind und die für die jeweilige Prüfung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Die Termine für die Anmeldungen zu den Prüfungen und Wiederholungsprüfungen werden vom Prüfungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.
Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt in elektronischer Form über das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldung je Prüfung und Prüfungsform (Klausur, mündliche Prüfung etc.) separat erfolgen muss. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Prüfungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet.
Wir empfehlen, frühzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Prüfungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei möglichst konkret zu schildern, weche/r Fehler auftritt/ Fehlmeldung erscheint, um den Vorgang bearbeiten zu können. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.
Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden können, kann die Anmeldung auch durch das Prüfungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu lösen.
Eine nachträgliche Anmeldung ist in Ausnahmefällen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Prüfungsanmeldephase möglich. Dies geht nur schriftlich und ausschließlich, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt und ein unverschuldetes Versäumnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.
Im formlosen Antrag müssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Prüfung, Modulbezeichnung, sowie eine Begründung der Ursache des Versäumens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ärztliches Attest, sind beizufügen.
Der unterschriebene Antrag kann dem Prüfungsamt persönlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob eine nachträgliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend über das Ergebnis informiert.
Eine Prüfungsteilnahme ohne eine Anmeldung über das STUDIS-System ist prüfungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Prüfungsamt vorgewiesen werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Behinderung oder Krankheit, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverlängerung oder eine Klausurvorlage in größerer Schrift beantragt werden.
Falls die Einschränkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich für das gesamte Studium beantragt werden.
Der Antrag ist mit der Meldung zur Prüfung beim Prüfungsamt einzureichen, siehe § 21 Nachteilsausgleich in der Bereichsprüfungsordnung. Bei kurzfristigen Einschränkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) können spätere Anträge berücksichtigt werden. Dem Antrag muss ein aussagekräftiges ärztliches Attest beiliegen.
Weitere Auskünfte können bei der Zentralen Studienberatung „Studieren mit Handicap“ eingeholt werden.
Ein Rücktritt von einem Prüfungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gründen möglich.
Wenn eine Teilnahme an einer angemeldeten Prüfung z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich ist, trägt der Lehrstuhl "nicht teilgenommen" ein. Da es keine Versuchszählung gibt, hat dies keine Konsequenzen. Jede Prüfung kann so oft abgelegt werden, bis diese entweder bestanden ist oder durch eine Frist (Orientierungsprüfung bzw. maximale Studienzeit) keine Ablegung mehr möglich ist.
Sollte eine Teilnahme an einer angemeldeten Prüfung aufgrund einer Erkrankung nicht möglich sein, ist es nicht notwendig, dem Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Da es keine Versuchszählung gibt, gilt dieser Prüfungsversuch als nicht unternommen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass es im Hinblick auf die Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder Gesamtstudienzeit gegebenenfalls sinnvoll ist, eine ärztliche Bestätigung einzuholen, in der der Krankheitszeitraum festgestellt wurde, siehe Punkt „Anforderungen an ein ärztliches Attest“ Der Nachweis sollte gut aufbewahrt werden für den Fall, dass am Ende einer Frist (Grundlagen- und Orientierungsprüfung oder Gesamtstudienzeit) noch nicht alle erforderlichen Prüfungen bestanden wurden. Unter Vorlage der Nachweise kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Mehr dazu unter dem Punkt Grundlagen- und Orientierungsprüfung bzw. Maximale Studienzeit erreicht, aber nicht alle Leistungen erbracht.
Während eines Urlaubssemesters können keine Prüfungs- und Studienleistungen erbracht werden, ausgenommen Wiederholungsprüfungen (mit Zustimmung des Zentralen Prüfungsamtes). Das heißt, es können im STUDIS-System auch keine Anmeldungen zu den Prüfungen vorgenommen werden (Gesetzesgrundlage: Art. 93 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).
Als Wiederholungsprüfung gilt die unmittelbar auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Möglichkeit der Absolvierung dieser Prüfung. Sollte vor dem Urlaubssemester die erste Wiederholungsmöglichkeit nicht wahrgenommen werden, kann dieser Versuch auch nicht während des Urlaubssemesters erfolgen.
Eine Anmeldung zu den Wiederholungsprüfungen in einem Urlaubssemester ist nur durch das Prüfungsamt per E-Mail innerhalb des Anmeldezeitraums möglich. Wichtig hierbei ist die Angabe von Namen, Matrikelnummer und Modulbezeichnung. Nach Überprüfung erfolgt die Rückmeldung per Mail.
Der Unterschied bzw. Bedeutung von „Nicht teilgenommen“ und „Nicht bestanden“:
Nicht teilgenommen = Studierende erscheinen nicht zur Prüfung
Nicht bestanden = Studierende erscheinen zur Prüfung und bestehen diese nicht
Als ärztliches Attest ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ärztliche Bescheinigung, die sich darauf beschränkt, dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, ist für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ebenfalls nicht ausreichend.
Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden!
Das ärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen, o.ä. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Prüfung speziell durch die Störung bestimmter körperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die Störung der Konzentrationsfähigkeit oder der Schreibfähigkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.
Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ärztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Prüflings, ein zur Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erklärte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekräftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden müssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Prüfungsunfähigkeit nicht angenommen und der Rücktritt von der Prüfung damit nicht anerkannt werden kann.
Gemäß der (Bereichs-)Prüfungsordnung sind nicht bestandene Prüfungen in der Regel innerhalb von sechs Monaten, spätestens am nächstmöglichen Prüfungstermin, zu wiederholen.
Die freiwillige Wiederholung eines bestandenen Prüfungsfaches (Modul) zur Notenverbesserung ist grundsätzlich gemäß §18 Abs 2 APrüfO nicht gestattet.
Ausgenommen sind folgende Module: Informatik 1, Informatik 2, Einführung in die Theoretische Informatik, Mathematik für Informatiker I und Mathematik für Informatiker II. Hier ist lt. § 6 der FPO eine einmalige Wiederholung möglich, die bessere Note wird gewertet.
Zuordnung der Module und Klausuren Anmeldung im März – Sommersemester , Anmeldung im September – Wintersemester
Liegen bis ca. drei Wochen vor dem Anmeldezeitraum nicht alle Leistungen für die Orientierungsprüfung vor, wird der Status auf „endgültig nicht bestanden“ geändert, was ein Anmeldeverbot für sämtliche Prüfungen/Module bedeutet. Ebenfalls ergeht ein schriftlicher Bescheid zum Nichtbestehen des Studiengangs.
Sobald alle Noten vorliegen und die Orientierungsprüfung/der Studiengang tatsächlich bestanden ist, wird der Status auf „zugelassen“ abgeändert.
Wichtig: Eine Teilnahme an den im regulären Zeitraum angemeldeten Modulen/Klausuren ist unabhängig vom Status möglich.
Noten
Im Kalender wird der Tag der letzten Noteneintragung vermerkt. Die Lehrstühle schicken die ausgedruckten Notenlisten an das Prüfungsamt (i.d.R. bis Mitte Mai bzw. November).
Nach der Eingabe der Noten werden diese vom verantwortlichen Prüfer kontrolliert und unterschrieben an das Prüfungsamt weitergeleitet. Anschließend erfolgt die Freigabe für die Sichtbarkeit der Noten. Bei Fragen kann das Sekretariat des Lehrstuhls zum aktuellen Stand Auskunft geben.
Nach abgelegten Prüfungen werden diese bewertet. Alle im Prüfungsamt eingegangenen Notenlisten und Noten der Abschlussarbeiten werden am Tag des Eingangs, ggf. am folgenden Tag freigeschalten. Die Notenbekanntgabe für Studierende erfolgt über STUDIS.
Bei Urlaub/Krankheit oder einer Vielzahl von zeitgleich eingehenden Noten, kann es zu Verzögerungen kommen.
Nach der Bewertung des Betreuer der Abschlussarbeit wird diese im nächsten Schritt beim Zweitprüfer zugestellt. Sobald beide der Gutachten dem Prüfungsamt vorliegt, erfolgt schnellstmöglich die STUDIS-Eintragung.
Die Eintragung der Noten wird vom Lehrstuhl vorgenommen, das Prüfungsamt erhält die dazugehörige Notenliste. Durch Unterschrift des Lehrstuhls auf der Notenliste wird die Richtigkeit der eingetragenen Noten im STUDIS bestätigt.
Sollte fälschlicherweise trotz erbrachter Leistungen z.B. ein „ncht teilgenommen“ eingetragen worden sein, oder ggf. andere Fehler vorliegen, sollten Studierende umgehend Rücksprache mit dem Lehrstuhl halten. Nur dieser kann nach Überprüfung der Eintragung die entsprechende Änderung veranlassen.
Die Prüfungseinsicht erfolgt grundsätzlich, nachdem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Prüfung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Prüfungsunterlagen ist in der Fachprüfungsordnung unter §11 Abs. 2 geregelt. Studierende müssen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse einen Antrag bei/m Prüfer*in stellen. Die Prüfer*innen geben den Termin und den Ort der Einsicht bekannt.
Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Prüfungsakten und die darauf bezogenen Gutachten des Prüflings.
Die Freigabe einer Notenliste kann erst nach der Bewertung aller angemeldeten Studierenden erfolgen. Sollte dringend eine Note benötigt werden, kann der Lehrstuhl Auskunft zur Bearbeitungsdauer geben.
In der Regel erfolgt die Freigabe der Notenlisten und Gutachten spätestens am Tag nach Eingang im Prüfungsamt.
Im Falle der Prüfungsanmeldung in der falschen Modulgruppe oder wenn ein Modul in einer anderen Modulgruppe benötigt wird, kann ein Antrag gestellt werden.
Sollten Studierende mit der Bewertung einer Prüfung nicht einverstanden sein, kann dies in einem Überdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Prüfende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das Überdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausführlicher Begründung bei Prüfenden beantragt werden.
In einem Überdenkungsverfahren erhalten Prüfende erneut die Gelegenheit, eigene Begründungen für die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung über das Überdenkungsverfahren obliegt dem Prüfungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Prüfungsamt mitgeteilt.
Das Überdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Prüfungseinsicht beantragt werden.
Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung nicht einverstanden, können sie schriftlich binnen eines Monats nach Notenbekanntgabe beim zentralen Prüfungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per Email genügt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Prüfungseinsicht) zu belegen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Note unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände geprüft. Führt diese Überprüfung zu einer für die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird die Note neu festgesetzt. Kommt der Prüfungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig und/oder unbegründet ist, wird dies den Studierenden zunächst in einer Anhörung des zentralen Prüfungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach können Studierende eine Klage einreichen.
Die Studierenden können jederzeit im zentralen Prüfungsamt zu den Gründen der Entscheidungen und ihren Widerspruchsmöglichkeiten Informationen einholen, müssen dabei dennoch die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden.
Für die Masterbewerbung kann das Beilegen einer Notendurchschnittsbestätigung erforderlich sein. Diese erstellt das Studierendeninformationsbüro.
Auskünfte zum Bewerbungsverfahren kann die Studierendenkanzlei geben.
Über STUDIS kann eine Modulbestätigung abgerufen und verifiziert werden. Im Studierendeninformationsbüro ist dies ebenfalls möglich, sollte eine Unterschrift erforderlich sein (z.B. Studierende nicht mehr immatrikuliert).
Der Notendurchschnitt aller Prüfungen (Deutschlandstipendium) entspricht nicht dem aktuellen Durchschnitt. Für das Deutschlandstipendium wird einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag der Notendurchschnitt ermittelt. Später eingehende Leistungen werden nicht berücksichtigt.
Praktikum
Sollte z.B. für ein Auslandspraktikum eine Notenbescheinigung auf Englisch erforderlich sein, kann hier das Akademische Auslandsamt der Universität Augsburg weiterhelfen.
Für Freiwillige, studiengangbezogene Praktika kann eine Beurlaubung beantragt werden. Praktika, die in der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (= Pflichtpraktikum), können nicht beurlaubt werden (§12 Abs. 1 der Immatrikulationssatzung).
Weitere Auskünfte hierzu finden Sie auf der Seite des Studierendeninformationsbüros.
Fristverlängerungen - Grundlagen- und Orientierungsprüfung, max. Gesamtstudienzeit
Im Bachelorstudiengang Medizinische Informatik erfolgt zum Ende des zweiten Semesters eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung. Die hierfür erforderlichen 26 Leistungspunkte setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:
- Informatik I
- Informatik II oder Einführung in die Theoretische Informatik
- Programmierkurs
- Mathematik für Informatiker I oder Mathematik für Informatiker II
Werden diese Leistungen nicht innerhalb von drei Semestern erbracht, so gilt die Grundlagen- und Orientierungsprüfung als nicht bestanden, der gesamte Bachelorstudiengang als "endgültig nicht bestanden" und ein Weiterstudium in diesem Studiengang an der Universität Augsburg ist nicht mehr möglich.
Bei Überschreitung der Frist oder im Falle des Nichtbestehens kann im Härtefall spätestens bis zum Ende des jeweiligen Semesters ein Antrag auf Fristverlängerung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung eingereicht werden.
Anträge auf Fristverlängerung können nur in Ausnahmefällen gestellt werden, wenn triftige Gründe das Studium beeinträchtigt haben, die Studierende nicht selbst zu vertreten haben. Über die Gründe sind Nachweise beizufügen (z.B. ärztliche Atteste). Wichtig: Das ärztliche Attest darf nicht von Angehörigen ausgestellt werden!
Der Fristverlängerungsantrag wird an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerichtet und im Prüfungsamt eingereicht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Fristverlängerungsanträge. Anschließend ergeht ein schriftlicher Bescheid.
Sollte die Teilnahme an einer Prüfung zum Beginn des nächsten Semester gewünscht sein, so ist der Antrag entsprechend früher zu stellen (bei Bekanntwerden des drohenden Nichtbestehens).
Gemäß der Prüfungsordnung ist der Bachelorstudiengang bestanden, wenn alle geforderten 180 LP (einschl. Bachelorarbeit) erreicht sind, bzw. im Masterstudiengang 120 LP (einschl. der Masterarbeit) erbracht wurden. Liegt die erreichte Punktzahl darunter und wurden die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsleistungen innerhalb der maximalen Studienzeit (im Bachelor neun Fachsemester, im Master sechs Fachsemester) nicht bestanden, gilt der komplette Studiengang als endgültig nicht bestanden.
Anträge auf Fristverlängerung können nur in Ausnahmefällen gestellt werden, wenn triftige Gründe das Studium beeinträchtigt haben, die ein Studierender nicht selbst zu vertreten hat. Über die Gründe sind Nachweise beizufügen (z.B. aussagekräftige ärztliche Atteste, siehe oben).
Der Fristverlängerungsantrag wird an die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses gerichtet und im Prüfungsamt eingereicht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Fristverlängerungsanträge. Anschließend ergeht ein schriftlicher Bescheid.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie nach einem ENB-Bescheid weiter verfahren werden kann.
Da der bisherige Studiengang nicht mehr weitergeführt werden kann, ist es u. U. möglich, den Studiengang zu wechseln. Bei inhaltlich ähnlichen Studiengängen können einige Prüfungsleistungen angerechnet werden, sodass das neue Studium verkürzt werden könnte. Die Prüfung der Anrechenbarkeit erfolgt nach Antragstellung beim Prüfungsamt.
Zum Studiengangswechsel wenden Sie sich bitte an die
Zentrale Studienberatung oder die
Studierendenkanzlei.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Studium das Richtige für Sie ist oder Sie entschlossen sind, dass Studium abzubrechen, können Sie sich von der Perspektivenberatung Studienausstieg der
Zentralen Studienberatung zu Alternativen speziell beraten lassen.
3. Widerspruch
Grundsätzlich können Studierende schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. ärztliches Attest) zu belegen. Bitte beachten Sie hierfür die dem Bescheid beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Widerspruch ist eingescannt oder abfotografiert per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Prüfungsamt zu senden. Parallel dazu muss der Widerspruch mit Belegen in Papierform eingereicht werden.
Bachelorarbeit/Masterarbeit
Um die Bachelor-/Masterarbeit anmelden zu können, muss das entsprechende Formular bei dem/der Erstprüfer/in (Betreuer/in) abgegeben werden. Dieser leitet den Antrag nach Eintragung des Themas, sowie des/der Zweitprüfers/in an die/den Prüfungsausschussvorsitzenden weiter.
Sobald dem Prüfungsamt das vom Prüfungsausschuss genehmigte Formular vorliegt, wird die Anmeldung in STUDIS vorgenommen, ein Bescheid (mit festgelegtem Thema und Abgabedatum) erstellt und verschickt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitung der Abschlussarbeit darf nicht vor Erhalt des entsprechenden Bescheids beginnen. Die festgelegten Termine könnten Auswirkungen auf Verträge mit Firmen haben. In dem Fall ist eine Rücksprache mit den Firmen und dem Prüfungsamt sinnvoll.
Sollte eine fristgerechte Abgabe der Arbeit aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Beschaffungsprobleme erforderlicher Literatur) nicht möglich sein, muss rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung der Bearbeitungszeit mit Nachweisen beim Prüfungsamt gestellt werden.
Die Bearbeitungszeit endet mit dem Ablauf der maximalen Studienfrist. Eine Verlängerung über dieses Datum hinaus ist nur möglich, sofern beim Prüfungsausschuss eine Studienzeitverlängerung beantragt und diese genehmigt wurde. Nach Entscheidung des Prüfungsausschusses informiert das Prüfungsamt die/den Studierende/n über die Entscheidung.
Sie werden gebeten,
• entweder:
zwei gebundene Ausfertigungen und eine weitere beschriftete (extra) CD / DVD / USB Stick o.ä.; diese CD ersetzt das gebundene Exemplar des Prüfungsamtes (vom Prüfungsamt bevorzugt)
oder:
drei gebundene Exemplare der Bachelor- / Masterarbeit
sowie:
• eine anonymisierte elektronische Fassung dieser Arbeit z.B. auf einer CD / DVD /USB Stick o.ä (diese bitte in die Arbeit einkleben)
oder:
• eine anonymisierte elektronische Fassung für den Lehrstuhl durch ein Upload im Megastore
(Bitte vorab mit dem Lehrstuhl absprechen und den Link an Ihren betreuenden Lehrstuhl per E Mail schicken und die Bestätigung hierfür einfordern. In diesem Fall entfällt die CD/DVD)
Anonym bedeutet unbekannt, somit muss u.a. in der pdf-Datei Name; Matrikelnummer usw. entfernt werden, damit bei einer Überprüfung durch eine Plagiatssoftware für den Überprüfer nicht nachvollziehbar ist, wer die Arbeit geschrieben hat.
• das Formular „Erklärungen und Einwilligungen zur Abgabe der Bachelor- / Masterarbeit“ (lose)
• das Formular „Erklärung zur Einsichtnahme Dritter“ (lose)
fristgerecht abzugeben / einzureichen.
Eine persönliche Abgabe der Abschlussarbeit ist zu den Parteiverkehrszeiten (mittwochs und donnerstags zwischen 08:30 und 12:00 Uhr) in Raum 1027 im A-Gebäude möglich.
Die Arbeit kann alternativ entweder
per Post eingereicht werden:
Universität Augsburg
ZPA-C - Ref. I/7
Universitätsstr. 2
86159 Augsburg
Wichtig: Es gilt nicht die Abgabe bei der Post, Eingangsdatum ist der tatsächliche Eingang beim Prüfungsamt, daher bitte die Postlaufzeit beachten!
oder
per Einwurf:
Sie können die Abschlussarbeit in einem beschrifteten Kuvert in den blauen Hauptbriefkasten der Uni Augsburg einwerfen. Dieser befindet sich im Durchgang am Haupteingang (links vom Drehkreuzeingang an der Straßenbahnhaltestellte). Auch hier ist die Beschriftung des Kuverts wichtig: ZPA-C - Ref. I/7
Alternativ hängt vor dem Raum 1027 im A-Gebäude ein Briefkasten für die Studiengänge der Medizinischen Fakultät.
In beiden Fällen können Sie nach Eingang der Arbeit (ca. eine Woche später) die Bestätigung im STUDIS einsehen.
Bei Vorliegen einer Geheimhaltungsvereinbarung bzw. eines Sperrvermerkes, reichen Sie bitte nur die gebundenen Exemplare für die Prüfer ein und ersetzen Sie das Exemplar für das Prüfungsamt durch eine digitale Version, die durch ein Passwort geschützt ist.
Bei nicht fristgerechter Abgabe wird die Bachelor- / Masterarbeit mit der Note ‚nicht ausreichend‘ (=5,00) bewertet.
Wenn die Gutachten der Bachelor- bzw. Masterarbeit vorliegen, erhalten Sie die bekannte E-Mail Benachrichtigung, dass die Note in Studis eingetragen wurde.
Wenn alle erforderlichen Leistungen gemäß der Prüfungsordnung vorliegen, können Sie das Zeugnis beantragen.
Abschlussdokumente
Nachdem im STUDIS die Note der Bachelor-/Masterarbeit, ggf. des Kolloquiums, sowie alle anderen erworbenen Leistungen eingetragen wurden, kann ein Zeugnis beantragt werden. Dies ist nur gegen Vorlage des Antrags möglich.
Bei der postalischen Antragsübermittlung kann im STUDIS unter Studierendendaten/Zeugnisse eingesehen werden, ob der Antrag eingegangen ist. In diesem Fall ist unter Zeugnisse der Notendurchschnitt zu sehen, eine separate Eingangsbestätigung ergeht nicht.
Die Zeugniserstellung dauert ca. 4-8 Wochen, dieser Zeitraum ist bei der weiteren Planung (z.B. Universitäts-/Hochschulwechsel) zu berücksichtigen.
Der Zeugnisinhalt wird durch die jeweilige Prüfungsordnung (PO) geregelt. Eine Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie nach der Exmatrikulation von der Studierendenkanzlei.
Als Zeugnisdatum wird der Tag der letzten Prüfungsleistung vermerkt, in der Regel ist es der Abgabetag der Abschlussarbeit, Kolloquium.
Die Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei, in der Regel zum Ende des Semesters in dem der Antrag auf Zeugnisstellung gestellt wurde. Eine verbindliche Auskunft kann hierzu die Studierendenkanzlei geben.
Zu den Abschlussdokumenten gehört das Zeugnis mit der Note, die Anlage zum Zeugnis, eine Urkunde und das Diploma Supplement. Genaueres zu den Dokumenten ist in der FPO/BPO festgelegt.
Die Gesamtnote für den Abschluss des Studiengangs ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen. Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen.
Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gekürzt. Dies bedeutet, es wird nicht gerundet, sondern nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten, z.B. 2,1256 ergibt die Note 2,12.
Gemäß der Prüfungsordnung erfolgt bei Bestehen des Studiengangs Medizinische Informatik die Verleihung des akademischen Grads „Bachelor of Science” (B.Sc.) bzw. „Master of Science” (M.Sc.)
Erst nach Erhalt der Urkunde darf der Akademische Grad in der durch die Verleihungsurkunde bzw. Prüfungsordnung festgelegten Form geführt werden.
Sobald die Abschlussdokumente zur Abholung vorliegen, ergeht eine entsprechende E-Mail, i.d.R. 4-8 Wochen nach Antragstellung.
Die Abholung kann entweder persönlich gegen Vorlage des Lichtbildausweises oder durch Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht (inkl. Kopie des Lichtbildausweises) und des Lichtbildausweises des Abholers erfolgen.
Alternativ besteht die Möglichkeit der Zusendung der Dokumente. Hierfür ist ein formloser Antrag unter Angabe von Namen, Adresse, Matrikelnr. und Unterschrift notwendig. Mit diesem Antrag geht das Einverständnis des Risikos einer etwaigen Beschädigung auf dem Postweg einher.
Die Erstellung von Beglaubigungen (Bestätigung der Übereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universität Augsburg ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.
Master
Die Zulassung zum Master hat keine Auswirkung auf die maximale Studienzeit des Bachelors.
Unabhängig von der Zulassung zum Master müssen bis zum Ende der maximalen Studienzeit des Bachelors alle erforderlichen Leistungen gemäß der Prüfungsordnung (PO) erbracht werden.
Auf der Seite der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zum Master-Bewerbungsverfahren.
Nach Erhalt des Zulassungsbescheides der Studierendenkanzlei muss die Immatrikulation zum angegebenen Zeitraum erfolgen, die Einschreibung wird nicht automatisch vorgenommen.
Nach der Immatrikulation in einem Masterstudiengang muss die Vorlage des Bachelorzeugnisses bis zum im Zulassungsbescheid genannten Datum erfolgen. Beurlaubungen o.ä. wirken sich nicht auf die Frist aus.
Bei Masterstudiengängen mit Zulassungsvoraussetzung (bestimmte Gesamtnote des Bachelorabschlusses) ist der tatsächliche Notendurchschnitt des Zeugnisses erforderlich, eine Bestätigung des bestandenen Bachelorstudiengangs ist nicht ausreichend. Das Zeugnis mit der Abschlussnote muss bei der Studentenkanzlei vorgelegt werden. Evtl. Beurlaubungen oder Ähnliches heben das in dem Schreiben genannte Datum nicht auf, um die geforderten Zugangsvoraussetzung nachzuweisen.
Die Zugangsvoraussetzungen zum gewünschten Masterstudiengang finden Studierende in der jeweiligen PO des Masterstudiengangs, sowie auch welcher Nachweis bis wann vorzulegen ist.