Promotion
Voraussetzungen
Grundsätzlich zur Promotion berechtigt ist, wer in einem universitären Studiengang der zweiten Qualifikationsebene (Diplom, Master, Staatsexamen) einen überdurchschnittlichen Abschluss erzielt hat. An der Juristischen Fakultät setzt dies den Abschluss eines juristischen Studiengangs des In-oder Auslandes voraus. Maßstab ist grundsätzlich eine Juristische Prüfung mit vollbefriedigendem Ergebnis oder eine gleichwertige juristische Abschlussprüfung.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind in der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg geregelt. Die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an der Juristischen Fakultät finden sich in der Promotionsordnung der Fakultät.
Ablauf der Promotion
-
Beginn der Promotion
Die Promotion ist eine Weiterqualifizierung in der wissenschaftlichen Laufbahn durch einen schriftlichen Beitrag zum Fortschritt in der Wissenschaft (Dissertation) und eine mündliche Prüfung (Disputatio). Die schriftliche Arbeit wird von einem Hochschullehrer/einer Hochschullehrerin betreut. Eine Betreuung für ein beabsichtigtes Thema muss selbst gesucht werden, d.h. der erste Schritt auf dem Wege zur Promotion ist die Kontaktaufnahme mit einem Hochschullehrer/ einer Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät und die (gemeinsame) Suche nach einem geeigneten Dissertationsthema.
-
Registrierung und verbindliche Teilentscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 APromO)
Wenn der Betreuer/ die Betreuerin gefunden ist und Sicherheit über das Dissertationsthema besteht, sollte spätestens 6 Monate nach Beginn der Promotion eine Registrierung als Promovend/Promovendin der Juristischen Fakultät erfolgen. Darüber hinaus bietet es sich an, bereits zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber zu erlangen, ob die Voraussetzungen für eine Promotion vorliegen. Der Registrierungsbogen ist daher mit einem Antrag auf verbindliche Teilentscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (§ 8 Abs. 2 APromO) verbunden. Mit dem Antragsformular sind die Nachweise über eine zur Promotion berechtigende Qualifikation (Abschlusszeugnis, Transcript of Records oder Studienbuch, Hochschulzugangsberechtigung) sowie ein Lebenslauf einzureichen.
In diesem Zusammenhang können Sie auch darüber entscheiden, ob Sie sich an der Universität Augsburg immatrikulieren und Ihre Dissertation als Promotionsstudent/ Promotionsstudentin schreiben wollen. Der Status als Studierender/Studierende bietet gewisse Vorteile bei der Bibliotheksrecherche, verpflichtend ist eine Einschreibung jedoch nicht. Die Immatrikulation als Promotionsstudent/ Promotionsstudentin setzt eine Betreuungsbestätigung voraus.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es eine Betreuungsbestätigung der Fakultät nur gibt, wenn Sie an der Fakultät bereits als Promovend/ Promovendin registriert sind.
-
pdf
-
pdf
-
Promotionsgesuch
Der Beginn des eigentlichen Promotionsverfahrens wird durch das Promotionsgesuch (§ 7 APromO) eingeleitet. Mit dem Antragsformular sind u.a. die Dissertationsschrift in zweifacher Ausfertigung, ein Lebenslauf sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, welches nicht älter ist als sechs Monate, beim Dekanat einzureichen.
-
pdf
Prüfungsleistungen
Dissertation
Die Dissertation ist eine eigenständige, wissenschaftliche Leistung, die einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellt. Sie muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Ausnahmen davon können zugelassen werden, wenn die Begutachtung der Arbeit hinreichend gewährleistet ist.
Das Thema der Dissertation wird in der Regel im Zusammenwirken zwischen dem Bewerber/ der Bewerberin und dem betreuenden Hochschullehrer gefunden. Das Betreuungsverhältnis verpflichtet den betreuenden Hochschullehrer, den Bewerber/ die Bewerberin angemessen zu beraten. Doktoranden sind darüber hinaus zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Graduiertenzentrums der Fakultät herzlich eingeladen.
Mündliche Prüfung
Zum ordentlichen Promotionsverfahren gehört nach Einreichung und Begutachtung der Dissertation eine in der Regel in deutscher Sprache durchzuführende mündliche Prüfung. Sie findet binnen drei Monaten nach Annahme der Dissertation in der Vorlesungszeit statt. In ihr soll der Bewerber/ die Bewerberin zeigen, dass er/sie eine gründliche rechtswissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit zu einem selbständigen wissenschaftlichen Urteil besitzt. An der Juristischen Fakultät erfolgt sie in Form einer Disputation, d.h. in einer Einzelprüfung, in der der Bewerber oder die Bewerberin den Inhalt der Dissertation verteidigt. Die Prüfung hat eine Länge von maximal 60 Minuten, wobei auf den Vortrag des Bewerbers oder der Bewerberin 15 bis 20 Minuten entfallen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestimmt. Ihr gehören neben dem betreuenden Hochschullehrer zwei weitere mitwirkungsberechtigte Lehrpersonen an.
Gesamtnote der Promotion
Die Gesamtnote der Promotion wird aus der Note der Dissertation und der Note der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei wird das Ergebnis der Dissertation doppelt gewichtet. Die Notenskala einer erfolgreichen Promotion geht von "summa cum laude" ("0" bis "0,3") bis "rite" ("2,7" bis "3,3"). Eine nicht bestandene Promotion wird mit "insufficienter" ("4") bewertet.
Veröffentlichung und "Dr. jur"
Die Verleihung des Doktorgrades und der Vollzug der Promotion setzt die Veröffentlichung der Dissertation voraus. Dazu muss die Dissertation innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der mündlichen Prüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Nach Erteilung des Druckreifevermerks durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses besteht die Wahl zwischen drei Veröffentlichungsformen:
- Publikation in einem Verlag
Bei Publikation in einem Verlag ist eine Auflage von mindestens 150 Exemplaren sicherzustellen. Die Verbreitung gilt in diesem Fall als vom Verlag garantiert, an der Fakultät sind sechs Pflichtexemplare abzugeben (ein Exemplar verbleibt an der Fakultät, die übrigen werden der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellt).
- Druckpublikation ohne Verlag (Copy-Druck)
Im Fall einer Druckpublikation ohne Verlag sind 40 Exemplare als Pflichtexemplare an der Fakultät abzuliefern.
- Elektronische Publikation über den Hochschulschriftenserver OPUS Augsburg
Im Fall einer elektronischen Publikation reichen vier kopierfähige Pflichtexemplare sowie eine elektronische Version.
In jedem Fall ist die Anzahl der an der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare sowie die Vorgaben der Universitätsbibliothek zu beachten.
Nach Einreichung der ordnungsgemäßen Exemplare wird der Doktorgrad durch Aushändigung einer Urkunde verliehen. Grundsätzlich entsteht erst dadurch das Recht zur Führung des Doktorgrades.